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Neuigkeiten
Haftungsausschluss nach § 38 Abs 4 UGB
Voraussetzungen für die Eintragung in das Firmenbuch
Bei Erwerb eines Unternehmens haftet der Erwerber den Unternehmensgläubigern gegenüber für Verbindlichkeiten aus unternehmensbezogenen Rechtsverhältnissen auch dann, wenn er diese Rechtsverhältnisse vom Veräußerer nicht übernommen hat (§ 38 UGB). Um diese Haftung auszuschließen oder einzuschränken, bedarf es einer besonderen abweichenden Vereinbarung (Haftungsausschluss), die Dritten gegenüber nur dann wirksam wird, wenn sie etwa in das Firmenbuch eingetragen wird (§ 38 Abs 4 UGB). – Daneben ist ein solcher Haftungsausschluss auch wirksam, wenn er beim Unternehmensübergang in verkehrsüblicher Weise bekannt gemacht oder den Unternehmensgläubigern vom Veräußerer oder Erwerber mitgeteilt wurde. Wird ein Haftungsausschluss nach § 38 Abs 4 UGB in das Firmenbuch eingetragen, müssen nach der neuesten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (OGH 21.12.2011, 6 Ob 242/11y) folgende Voraussetzungen für seine Wirksamkeit vorliegen:
- Der Haftungsausschluss muss sowohl beim Veräußerer als auch beim Erwerber ins Firmenbuch eingetragen werden (Voraussetzung für diese Form des Haftungsausschlusses ist also, dass sowohl Veräußerer als auch Erwerber im Firmenbuch eingetragen sind).
- Der Haftungsausschluss muss zwischen Veräußerer und Erwerber tatsächlich vereinbart worden sein, und zwar spätestens beim Unternehmensübergang. Dazu genügt es, wenn im Übernahmevertrag ein genereller Haftungsausschluss für Altverbindlichkeiten aller nicht übernommenen Rechtsverhältnisse vereinbart wird. Die Verbindlichkeiten und Rechtsverhältnisse müssen nicht einzeln aufgezählt und ausgenommen werden. Wichtig ist nur, dass aus der Vereinbarung des Haftungsausschlusses der eindeutige Parteiwille hervorgeht, dass der Erwerber mit den Verbindlichkeiten des Veräußerers „nichts zu tun haben will“.
- Die Eintragung des Haftungsausschlusses muss „beim Unternehmensübergang“ in das Firmenbuch eingetragen werden. Nach der herrschenden Auffassung reicht dabei ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen Unternehmensübergang und Eintragung des Haftungsausschlusses aus. Nach Ablauf eines Monats seit dem Unternehmensübergang wird vom Obersten Gerichtshof ein derartiger zeitlicher Zusammenhang verneint. Denn die Eintragung des Haftungsausschlusses soll den Gläubigern signalisieren, dass unter Umständen rasches Vorgehen gegen den Unternehmensveräußerer angebracht ist.
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Kartellbehörden prüfen Unternehmen - und anwaltliche Auskunft
Kartellrecht
Der OGH hat sich in zwei jüngst ergangenen Entscheidungen mit der Frage auseinander gesetzt, ob sich ein Unternehmen auf einen Verbotsirrtum berufen kann, um einer Geldbuße wegen behaupteter Kartellverstöße zu entgehen. Die Unternehmen hatten sich in verschiedenen Verfahren darauf berufen, die Auskunft eines Rechtsanwaltes eingeholt zu haben.
Der Anwalt habe die Verhaltensweisen der Unternehmen als mit den kartellrechtlichen Vorschriften vereinbar erklärt.
Der OGH meinte dazu, dass die Bestätigung der Rechtmäßigkeit einer Maßnahme durch einen im Kartellrecht erfahrenen Rechtsberater auf gesicherter Tatsachengrundlage auf Grund eines umfassenden Prüfungsauftrags den für die Verhängung einer Geldbuße erforderlichen Schuldvorwurf grundsätzlich ausräumen kann. Dies würde zur Bußgeldimmunität führen. Allerdings darf der Fehler bei der Rechtsberatung nicht offensichtlich und durch einen Vergleich mit den Rechtsquellen ohne weiteres erkennbar sein. Dabei hat das Unternehmen sein geplantes Handeln unter Berücksichtigung der in Betracht kommenden Rechtsquellen sorgfältig zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, ob dieses unter kartellrechtlichen Gesichtspunkten erlaubt ist. Der Umfang der Sorgfaltspflicht ergibt sich dabei aus der Unternehmensgröße und der Schwierigkeit des zu beurteilenden Sachverhalts. Im Einzelfall kann daher auch ein kleines Unternehmen gezwungen sein, einen kartellrechtlich erfahrenen Rechtsanwalt zu befragen, wenn erkennbar komplizierte und/oder neuartige Problemkonstellationen zu überprüfen sind (OGH vom 5.12.2011, 16 Ok 2/11).
In diesem Fall ging es um die offenbar unrichtige Beurteilung durch den vom Unternehmen beauftragten Anwalt, ob ein Fusionsvorhaben in Österreich anmeldepflichtig ist. Im am gleichen Tag entschiedenen Fall (16 Ok 4/11), der das angebliche Kartell der Speditionsunternehmen betraf, war der Sachverhalt komplexer, weil die von der Spediteurs-Sammelladungs-Konferenz ausgeübte Tätigkeit sich über Jahrzehnte hingezogen und schon vor dem Beitritt Österreichs zum EWR (1994) und zur EU (1995) bestanden hatte. Deren Tätigkeit war über die Jahre hindurch mehrfach Gegenstand anwaltlicher Prüfungen gewesen und wurde offenbar als unproblematisch erachtet. Der OGH legte aus diesem Grund Fragen zur Auslegung der Bestimmungen des Unionsrechtes (Art 101 AEUV - Kartellverbot) hier zur Frage der Vorwerfbarkeit eines Verbotsirrtums dem EuGH zur Vorabentscheidung vor.
Der Anwalt habe die Verhaltensweisen der Unternehmen als mit den kartellrechtlichen Vorschriften vereinbar erklärt.
Der OGH meinte dazu, dass die Bestätigung der Rechtmäßigkeit einer Maßnahme durch einen im Kartellrecht erfahrenen Rechtsberater auf gesicherter Tatsachengrundlage auf Grund eines umfassenden Prüfungsauftrags den für die Verhängung einer Geldbuße erforderlichen Schuldvorwurf grundsätzlich ausräumen kann. Dies würde zur Bußgeldimmunität führen. Allerdings darf der Fehler bei der Rechtsberatung nicht offensichtlich und durch einen Vergleich mit den Rechtsquellen ohne weiteres erkennbar sein. Dabei hat das Unternehmen sein geplantes Handeln unter Berücksichtigung der in Betracht kommenden Rechtsquellen sorgfältig zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, ob dieses unter kartellrechtlichen Gesichtspunkten erlaubt ist. Der Umfang der Sorgfaltspflicht ergibt sich dabei aus der Unternehmensgröße und der Schwierigkeit des zu beurteilenden Sachverhalts. Im Einzelfall kann daher auch ein kleines Unternehmen gezwungen sein, einen kartellrechtlich erfahrenen Rechtsanwalt zu befragen, wenn erkennbar komplizierte und/oder neuartige Problemkonstellationen zu überprüfen sind (OGH vom 5.12.2011, 16 Ok 2/11).
In diesem Fall ging es um die offenbar unrichtige Beurteilung durch den vom Unternehmen beauftragten Anwalt, ob ein Fusionsvorhaben in Österreich anmeldepflichtig ist. Im am gleichen Tag entschiedenen Fall (16 Ok 4/11), der das angebliche Kartell der Speditionsunternehmen betraf, war der Sachverhalt komplexer, weil die von der Spediteurs-Sammelladungs-Konferenz ausgeübte Tätigkeit sich über Jahrzehnte hingezogen und schon vor dem Beitritt Österreichs zum EWR (1994) und zur EU (1995) bestanden hatte. Deren Tätigkeit war über die Jahre hindurch mehrfach Gegenstand anwaltlicher Prüfungen gewesen und wurde offenbar als unproblematisch erachtet. Der OGH legte aus diesem Grund Fragen zur Auslegung der Bestimmungen des Unionsrechtes (Art 101 AEUV - Kartellverbot) hier zur Frage der Vorwerfbarkeit eines Verbotsirrtums dem EuGH zur Vorabentscheidung vor.
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Änderung der Schwellenwerte im Auftragsvergabeverfahren
Inkrafttreten der VO Nr 1251/2011 ab 1.1.2012
Ab 1.1.2012 sind mit Inkrafttreten der VO Nr 1251/2011 der Europäischen Kommission vom 30.11.2011 neue Schwellenwerte im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens anzuwenden. Die neu festgesetzten Schwellenwerte wurden am 14.12.2011 mit BGBl II 415/2011 kundgemacht.
Gemäß EU-Vergaberichtlinien sind Schwellenwerte im Oberschwellenbereich alle zwei Jahre neu festzulegen. Diese Schwellenwerte legen fest, ab welchem Nettoauftragsvolumen ein öffentlicher Arbeitgeber verpflichtet ist, einen Auftrag europaweit auszuschreiben. Bei der Neufestsetzung ist dabei insbesondere auf das Verhältnis des Euros zum US-Dollar Rücksicht zu nehmen. Aufgrund der derzeitigen Euro-Schwäche wurden daher die Schwellenwerte moderat erhöht .
Folgende Schwellenwerte wurden geändert:
Gemäß EU-Vergaberichtlinien sind Schwellenwerte im Oberschwellenbereich alle zwei Jahre neu festzulegen. Diese Schwellenwerte legen fest, ab welchem Nettoauftragsvolumen ein öffentlicher Arbeitgeber verpflichtet ist, einen Auftrag europaweit auszuschreiben. Bei der Neufestsetzung ist dabei insbesondere auf das Verhältnis des Euros zum US-Dollar Rücksicht zu nehmen. Aufgrund der derzeitigen Euro-Schwäche wurden daher die Schwellenwerte moderat erhöht .
Folgende Schwellenwerte wurden geändert:
- für öffentliche Bauaufträge € 5.000.000,-- anstatt zuletzt € 4.845.000,--
- für Lieferungen und Dienstleistungen von zentralen öffentlichen Auftraggebern (ua Bundeskanzleramt, Bundesministerien, Bundesrechenzentrum etc) € 130.000,-- anstatt wie bisher € 125.000,--
- für Lieferungen sonstiger öffentlicher Auftraggeber € 200.000,-- statt zuletzt € 193.000,--.
- für Lieferungen und Dienstleistungen von Auftraggebern im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung („Sektorenauftraggeber“) € 400.000,-- statt bisher € 387.000,--.
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Neue Belastungen für Vermieter und Verkäufer
Das Energieausweis-Vorlagegesetz 2012 - EAVG 2012
Am 1.1.2012 sollte das neue Energieausweis-Vorlagegesetz 2012 (EAVG 2012) zwecks Umsetzung einer weiteren unionsrechtlichen Richtlinie in Kraft treten. Ziel der Richtlinie 2010/31/EU und des neuen Bundesgesetzes ist die Steigerung der Gesamteffizienz von Gebäuden.
Zur Zielerreichung sollen weitreichende gesetzliche Verpflichtungen von Verkäufern, Maklern und Vermietern beim Anbieten, Vermieten und Verkaufen von Wohnungen und Gebäuden dienen. Bei Nichtbeachtung dieser Verpflichtungen drohen verwaltungsstrafrechtlichen Sanktionen in Form von Geldstrafen in Höhe bis zu € 1.450,--, sowie weitere schwerwiegende haftungsrechtliche Konsequenzen.
So ist bei Verkaufs- oder Vermietungsanzeigen für Einfamilienhäuser oder Wohnungen, egal ob von einem Privatperson oder einem gewerblichen Makler, in Zeitungen sowie im Internet immer die Energieeffizienzklasse des Objekts per Label des Energieausweises in Farbe abzudrucken. Wer in Zukunft also seine Wohnung oder Haus durch bloße Wort- oder Schwarz/Weiß-Inserate zum Verkauf oder Vermietung anpreist, macht sich strafbar.
Weiters muss der Energieausweis bei Verkauf oder Vermietung dem zukünftigen Mieter oder Käufer vorgelegt und ausgehändigt werden. Dieser Energieausweis darf im Zeitpunkt der Übergabe nicht älter als zehn Jahre sein. Zudem haftet der Vermieter oder Verkäufer selbst für den Inhalt eines durch einen Sachverständigen angefertigten falschen Energieausweises. Die Nichtaushändigung hat zur Folge, dass eine der Art und dem Alter des Gebäudes entsprechende Energieeffizienz als vereinbart gilt. Ein Verstoß ist zudem eine verwaltungsstrafrechtlichen zu ahnden. Selbst wenn sich alle Vertragsparteien auf den Verzicht der Vorlage des Energieausweises aus Kostengründen einigen, soll dies laut Gesetzesentwurf unwirksam sein. Der Verkäufer oder Vermieter macht sich jedenfalls strafbar. Der Mieter und Käufer haben Beitragstäter ebenfalls mit empfindlichen Strafen zu rechnen.
Derzeit ist offen, wie es im Gesetzgebungsverfahren weitergeht. Wir werden die weitere Entwicklung dieses - mit massiven Eingriffen in die Vertragsfreiheit verbundenen und daher höchst problematischen - Gesetzes verfolgen und wieder berichten.
Zur Zielerreichung sollen weitreichende gesetzliche Verpflichtungen von Verkäufern, Maklern und Vermietern beim Anbieten, Vermieten und Verkaufen von Wohnungen und Gebäuden dienen. Bei Nichtbeachtung dieser Verpflichtungen drohen verwaltungsstrafrechtlichen Sanktionen in Form von Geldstrafen in Höhe bis zu € 1.450,--, sowie weitere schwerwiegende haftungsrechtliche Konsequenzen.
So ist bei Verkaufs- oder Vermietungsanzeigen für Einfamilienhäuser oder Wohnungen, egal ob von einem Privatperson oder einem gewerblichen Makler, in Zeitungen sowie im Internet immer die Energieeffizienzklasse des Objekts per Label des Energieausweises in Farbe abzudrucken. Wer in Zukunft also seine Wohnung oder Haus durch bloße Wort- oder Schwarz/Weiß-Inserate zum Verkauf oder Vermietung anpreist, macht sich strafbar.
Weiters muss der Energieausweis bei Verkauf oder Vermietung dem zukünftigen Mieter oder Käufer vorgelegt und ausgehändigt werden. Dieser Energieausweis darf im Zeitpunkt der Übergabe nicht älter als zehn Jahre sein. Zudem haftet der Vermieter oder Verkäufer selbst für den Inhalt eines durch einen Sachverständigen angefertigten falschen Energieausweises. Die Nichtaushändigung hat zur Folge, dass eine der Art und dem Alter des Gebäudes entsprechende Energieeffizienz als vereinbart gilt. Ein Verstoß ist zudem eine verwaltungsstrafrechtlichen zu ahnden. Selbst wenn sich alle Vertragsparteien auf den Verzicht der Vorlage des Energieausweises aus Kostengründen einigen, soll dies laut Gesetzesentwurf unwirksam sein. Der Verkäufer oder Vermieter macht sich jedenfalls strafbar. Der Mieter und Käufer haben Beitragstäter ebenfalls mit empfindlichen Strafen zu rechnen.
Derzeit ist offen, wie es im Gesetzgebungsverfahren weitergeht. Wir werden die weitere Entwicklung dieses - mit massiven Eingriffen in die Vertragsfreiheit verbundenen und daher höchst problematischen - Gesetzes verfolgen und wieder berichten.
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Vereinsgesetz-Novelle 2011
Neues zum Vereinsgesetz
Das Problem
Der Lösungsansatz der Vereinsgesetznovelle 2011
Das Gesetz soll am 1.1.2012 in Kraft treten.
Die Übernahme einer organschaftlichen Funktion in einem Verein geht mit der Übernahme von rechtlicher Verantwortung für die in dieser Funktion ausgeübten Tätigkeiten einher. Verletzt das Vereinsmitglied die daraus resultierenden Pflichten schuldhaft, haftet es persönlich; nicht nur für Schäden dem Verein gegenüber im Innen-, sondern auch im Außenverhältnis gegenüber Dritten. Die Motivation, sich bei einem derart ausgestalteten Haftungsrisiko einer Vereinstätigkeit zu widmen, ist gering.
Der Lösungsansatz der Vereinsgesetznovelle 2011
Kurz und (vordergründig) klar soll durch die VerG-Nov 2011 die Haftung von unentgeltlich wirkenden Organwaltern oder Rechnungsprüfern mit dem neu formulierten § 24 Abs 1 S 2 VerG auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit eingeschränkt werden.
Wird der Organwalter persönlich von Dritten zum Schadenersatz herangezogen, soll sich der so Verpflichtete bei seinem Verein regressieren können. Dieser wiederum soll aber nur dann zum Regress verpflichtet sein, wenn der Organwalter nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat und sonst nichts anderes vereinbart oder in den Statuten festgelegt ist. Hat ein Organwalter im Falle eines Schadenersatzprozesses mit einem Dritten, in dem der Organwalter persönlich zur Haftung herangezogen wird, dem Verein nicht den Streit verkündet, muss im Fall eines Regresses der Organwalter alle Einwendungen gegen sich gelten lassen, die der Verein dem Dritten gegenüber im Prozess hätte einwenden können. Auch im Innenverhältnis soll der Organwalter nur mehr wegen Vorsatz und grober Fahrlässigkeit zum Schadenersatz verpflichtet werden.
Überdies sieht der Gesetzgeber in § 24 Abs 7 VerG-Nov 2011 vor, dass die Haftpflichtversicherungen der Vereine solche Fälle abzudecken haben (jedoch nur für solche, die nach dem 31.12.2011 eintreten).
Das Gesetz soll am 1.1.2012 in Kraft treten.
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Zum 10-jährigen Jubiläum von Kaufmann Thurnher
Gedanken über das Recht als Grundprinzip unserer Gesellschaft
Neues im Gesellschaftsrecht - Das GesRÄG 2011
Auch die Entwicklung im Gesellschaftsrecht wird zwischenzeitlich wesentlich von der Europäischen Union („Brüssel“) bestimmt.
Am 1.8.2011 trat das Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz (GesRÄG) 2011 in Kraft, mit dem Richtlinienbestimmungen – gerade noch rechtzeitig – in das österreichische Recht umgesetzt wurden. Die wichtigsten Änderungen betreffen Aktiengesellschaften und das in der Praxis sehr bedeutsame Recht der Umgründung von Gesellschaften (Verschmelzungen, Spaltungen, Umwandlungen).
Im Aktienrecht wurde für nicht börsennotierte Gesellschaften zwingend die Namensaktie eingeführt. Das bedeutet den Abschied von der „Société Anonyme“ also der Möglichkeit, Teilhaber einer Gesellschaft zu sein, ohne dass dies Außenstehenden bekannt wird. Ganz dem Trend der Zeit entsprechend verlangt der Gesetzgeber den „gläsernen Menschen“, höhlt damit das Privateigentum aus und etabliert gleichzeitig Land auf, Land ab besorgte Datenschutzkommissionen. Nur börsennotierte Gesellschaften dürfen weiter Inhaberaktien ausgeben (das sind Aktien, deren Eigentümer der Gesellschaft unbekannt sind). Diese Inhaber-Aktionäre können aber jederzeit ohne Weiteres über die depotführenden Banken identifiziert werden. Von Anonymität keine Spur.
Erfreulich sind hingegen die Änderungen im Umgründungsrecht. Hier gibt es künftig zahlreiche Änderungen, die Umgründungen – insbesondere auch mittelständischer Unternehmen, wie diese in Vorarlberg häufig anzutreffen sind – sehr erleichtern. Die freilich auch nach diesen Erleichterungen weiterhin gegebene steuerrechtliche und gesellschaftsrechtliche Komplexität von Umgründungsvorgängen wird auch in Zukunft die enge Zusammenarbeit mit Steuerberatern und Rechtsanwälten erfordern. Wohl kaum ein Trost für die Praxis.
Im Aktienrecht wurde für nicht börsennotierte Gesellschaften zwingend die Namensaktie eingeführt. Das bedeutet den Abschied von der „Société Anonyme“ also der Möglichkeit, Teilhaber einer Gesellschaft zu sein, ohne dass dies Außenstehenden bekannt wird. Ganz dem Trend der Zeit entsprechend verlangt der Gesetzgeber den „gläsernen Menschen“, höhlt damit das Privateigentum aus und etabliert gleichzeitig Land auf, Land ab besorgte Datenschutzkommissionen. Nur börsennotierte Gesellschaften dürfen weiter Inhaberaktien ausgeben (das sind Aktien, deren Eigentümer der Gesellschaft unbekannt sind). Diese Inhaber-Aktionäre können aber jederzeit ohne Weiteres über die depotführenden Banken identifiziert werden. Von Anonymität keine Spur.
Erfreulich sind hingegen die Änderungen im Umgründungsrecht. Hier gibt es künftig zahlreiche Änderungen, die Umgründungen – insbesondere auch mittelständischer Unternehmen, wie diese in Vorarlberg häufig anzutreffen sind – sehr erleichtern. Die freilich auch nach diesen Erleichterungen weiterhin gegebene steuerrechtliche und gesellschaftsrechtliche Komplexität von Umgründungsvorgängen wird auch in Zukunft die enge Zusammenarbeit mit Steuerberatern und Rechtsanwälten erfordern. Wohl kaum ein Trost für die Praxis.
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Ausgleichsanspruch auch für Vertrags- und Eigenhändler
Der OGH stellte in einer erst kürzlich veröffentlichten Entscheidung (8 Ob 89/10m) klar, dass auch bei Vertrags- und Eigenhändlern ein Ausgleichsanspruch in Betracht kommt. Dieser stand bisher nur Handelsvertretern unter den Voraussetzungen des § 24 HVertrG sicher zu.
Der Anspruch entsteht, wenn zwischen Unternehmer und Vertrags- oder Eigenhändler ein Verhältnis besteht, wie es sonst nur zwischen Unternehmer und Handelsvertreter üblich ist. Dies ist anzunehmen, wenn sie regelmäßig keine Provisionen beziehen, sondern sich ihr Entgelt im Wesentlichen durch die sogenannte Handelsspanne bestimmt, weil sie im eigenen Namen und auf eigene Rechnung tätig werden.
Das vom OGH geforderte Verhältnis entsteht typischerweise durch einen Franchisevertrag. Ein Ausgleichsanspruch steht einem Vertrags- oder Eigenhändler also insbesondere dann zu, wenn er es übernimmt, ständig im eigenen Namen und auf einer Rechnung tätig zu werden, er die Funktionen und Risiken seiner Geschäftstätigkeit daran ausrichtet und das Herstellerzeichen neben der eigenen Firma herausstellt.
Das vom OGH geforderte Verhältnis entsteht typischerweise durch einen Franchisevertrag. Ein Ausgleichsanspruch steht einem Vertrags- oder Eigenhändler also insbesondere dann zu, wenn er es übernimmt, ständig im eigenen Namen und auf einer Rechnung tätig zu werden, er die Funktionen und Risiken seiner Geschäftstätigkeit daran ausrichtet und das Herstellerzeichen neben der eigenen Firma herausstellt.
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